26.02.2019
über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet - Hinter dem Schlaggraben“ der Gemeinde Mömlingen.
Die Gemeinde Mömlingen hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.02.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet – Hinter dem Schlaggraben“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit, neben der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt, zusätzlich bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 21.02.2019 trat die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung bei der Gemeinde Mömlingen, Hauptstraße 70, 63853 Mömlingen während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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