10.03.2023
Vollzug der Wassergesetze;
Ausweisung des Wasserschutzgebietes für den Tiefbrunnen 5 der Gemeinde Mömlingen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Mömlingen
Für den Tiefbrunnen 5, welcher aktuell bereits zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung genutzt wird, wurde bisher kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Da der Tiefbrunnen 5 derzeit allein die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Mömlingen sicherstellen muss, ist die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für diesen dringend erforderlich.
Die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch eine vom Landratsamt Miltenberg zu erlassende Rechtsverordnung nach §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 31, 32, 63 und 73 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Vor Erlass der Rechtsverordnung wird beim Landratsamt Miltenberg nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Anhörungsverfahren durchgeführt.
Nach Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG liegen die vollständigen Planunterlagen und Beschreibungen einschließlich des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung bei der Gemeinde Mömlingen und beim Landratsamt Miltenberg für die Dauer eines Monats vom 13.03.2023 bis 14.04.2023 zur Einsicht aus. Die Auslegung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Unterlagen und wird hiermit nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
- Der Tiefbrunnen 5 befindet sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 5000 der Gemarkung Mömlingen. Das Wasserschutzgebiet befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Mömlingen, Landkreis Miltenberg, Regierungsbezirk Unterfranken (s. Übersichtslageplan).
- Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 13.03.2023 bis 14.04.2023 im Rathaus der Gemeinde Mömlingen, Zimmer 1.14, und im Landratsamt Miltenberg, Zimmer 164a, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten (Gemeinde Mömlingen, Herr Dölger,
Tel. 06022/6856-17; Landratsamt Miltenberg, Frau Zeiler, Tel. 09371/501289). - Etwaige Einwendungen sind bei der Gemeinde Mömlingen oder beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. (Die Abgabe der Einwendungen per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.)
- Die Einwendungen müssen spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei einer der unter 3. genannten Stellen eingegangen sein.
- Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
- Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Übersichtslageplan:
Dokumente
- Anl W 1-1.pdf
- Anl W 1-2.pdf
- Anl W 1-3.pdf
- Anl W 2.pdf
- Anl W 3.pdf
- Anl W 4-1.pdf
- Anl W 4-2.pdf
- Anl W 4-3.pdf
- Anl W 5-1.pdf
- Anl W 5-2.pdf
- Anl W 5-3.pdf
- Anl W 6.pdf
- Anl W 7-1.pdf
- Anl W 7-2.pdf
- Anl W 7-3.pdf
- Anl W 8.pdf
- Anl W 9.pdf
- Grundstücksverzeichnis.pdf
- Risikobewertung B426.pdf
- WSG-Antrag Mömlingen 2017-04.pdf
Kategorien: Die Gemeinde Mömlingen informiert