01.02.2018
Bekanntmachung
Festsetzung und Entrichtung der Grund- und Hundesteuer bei der Gemeinde Mömlingen für das Jahr 2018 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuer- und Hundesteuerbescheide 2018 wird hiermit die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 die Hundesteuer gemäß Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 01.01.2006 in der jeweils derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2018, in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuer- oder Hundesteuerbescheid 2018 erhalten, im Kalenderjahr 2018 die gleichen Steuerbeträge wie im Kalenderjahr 2017 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2018 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je 1/4 Ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2018, die Hundesteuer wird zum 01.01.2018 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Hat der Grundsteuerschuldner von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbeitrag am 01. Juli 2018 fällig.
Die Steuerbescheide und die Begründungen hierzu können bei der Gemeinde Mömlingen eingesehen werden.
Diese öffentlichen Steuerfestsetzungen gelten zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich
- nur an einen Adressaten richtet innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
- an mehrere Adressaten richtet, jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Mömlingen, Hauptstraße 70, 63853 Mömlingen einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 110265, 97209 Würzburg, Hausanschrift, Burkarderstraße 26, 97084 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Obernburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97084 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Obernburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Hinweis zur Steuererhebung:
Soweit SEPA-Mandate bestehen, werden die Grundsteuer-Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto abgebucht. Die Steuerpflichtigen, welche bisher ihre Steuern noch nicht von Ihrem Bankkonto abbuchen lassen, können sich Mahnungen, welche sofort mit Mahngebühren belegt sind, ersparen, indem Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen. SEPA-Mandate erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung (Zimmer 10 - Telefon: 68 56-29) erhältlich.
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