09.12.2024
Hinweise zur Grundsteuer 2025
Die Gemeinde Mömlingen hat im Zuge der Grundsteuerreform bereits einige neue Berechnungsgrundlagen vom Finanzamt Obernburg erhalten und pflegt diese aktuell in die jeweiligen Falldaten ein. Dabei ist aufgefallen, dass einige Grundsteuermessbeträge stark von den bisherigen abweichen.
Bei genauerer Prüfung ist festzustellen, dass eine solche Abweichung zum Teil auf die abgegebene Grundsteuererklärung zurückzuführen ist. Insbesondere bei landwirtschaftlichen Flurstücken ist dies zu beobachten.
Für Fälle, bei denen möglicherweise falsche Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt wurden, hat das Finanzamt folgendes Formblatt für Änderungsanzeigen bereitgestellt:
Formblatt Änderungsantrag Grundsteuer
Die Bescheide des Finanzamtes über die Festsetzung der Messbeträge (Grundlagenbescheide) sind Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuerbescheide (Folgebescheide). Die Grundlagenbescheide sind für Folgebescheide gemäß Abgabenordnung bindend, d. h. die übermittelten Messbeträge werden in jedem Fall als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuerfestsetzung herangezogen. Hierbei wird der Grundsteuermessbetrag mit dem für das Veranlagungsjahr 2025 geltenden Hebesatz multipliziert.
Was tun, wenn in der Grundsteuererklärung fehlerhafte Angeben gemacht wurden?
1. Möglichkeit: Noch keinen Bescheid vom Finanzamt bekommen
Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde:
Eine Grundsteuererklärung kann über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Auf der Seite „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Meine Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.
Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde:
Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.
2. Möglichkeit: Bereits einen Bescheid vom Finanzamt erhalten
Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (z. B. elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.
Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer noch einmal die Messbescheide des Finanzamtes zu überprüfen, mit den gemachten Angaben abzugleichen und ggf. tätig zu werden.
Änderungen oder Korrekturen können nicht von der Gemeinde vorgenommen werden.
Weitere Hinweise zu künftigen Änderungen:
Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas (z. B. Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit, Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Baumaßnahmen oder ähnliches), müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.
Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet. Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
Pressemitteilung - Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de
Kategorien: Die Gemeinde Mömlingen informiert