23.05.2020
Update 23.05.2020
Update 23.05.2020: Elternbrief_Corona_25.05.2020 hinzugefügt.
Update 14.05.2020: Informationsblatt für Eltern hinzugefügt.
Update 08.05.2020: Ausweitung zur Notbetreuung ab 11.05 hinzugefügt
Ab dem 27. April 2020 wird der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten behutsam erweitert werden. Dabei geht die Regierung folgendermaßen vor:
- Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
- Ein Elternteil im Bereich kritische Infrastruktur
Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist.
Hier finden sei einen Überblick über die Bereiche der kritischen Infrastruktur:
- Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst und Psychotherapeut-/innen. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).
- Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen,
- die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen), der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
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der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
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der Versorgung mit Drogerieprodukten,
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des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
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der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
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der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
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der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen.
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Dazu zählen auch die Beschäftigten in Kitas und Schulen, die im Rahmen der Notbetreuung eingesetzt werden. Auch Lehrkräfte in Schulen, die für den Unterricht vor Ort eingeteilt sind, zählen hierzu.
Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.
WICHTIG!!!! Keine andere Betreuungsperson im Haushalt
Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden. Wenn der nicht erwerbstätige Partner dagegen zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen
Weitere Voraussetzungen
Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind
- keine Krankheitssymptome aufweist,
- nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Anmeldungen für die Notgruppe
Wenn Sie die Notgruppe gerne in Anspruch nehmen möchten dann melden Sie ihr Kind bitte 2 Tage im Voraus per Email bei uns an.
kita.sonnenschein@moemlingen.org
kita.regenbogen@moemlingen.org
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