Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Memeler Straße“

22.06.2018
Bekanntmachung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg vom 22. Juni 2018

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Gemäß § 83 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden Fassung, gibt das Amt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, Stengerstraße 2, 63741
Aschaffenburg, bekannt, dass der Beschluss zur vereinfachten Umlegung „Memeler Straße“
am

18. Juni 2018

unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand
durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand
ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in die neuen
Grenzen ein.
Die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr
zur Zahlung fällig. Die Gemeinde Mömlingen ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen
und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg wird die Berichtigung
des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte
Umlegung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, Stengerstraße 2, 63741
Aschaffenburg oder bei der
Außenstelle Klingenberg a.Main, Wilhelmstraße 90, 63911 Klingenberg a.Main
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
1 Form einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt werden. Der Antrag ist beim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, Stengerstraße 2, 63741
Aschaffenburg oder bei der Außenstelle Klingenberg a.Main, Wilhelmstraße 90, 63911 Klingenberg a.Main
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
1 Form einzureichen. Über den Antrag entscheidet das
Landgericht Würzburg, Kammer für Baulandsachen, Ottostraße 5, 97070 Würzburg.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der
Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des
Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen
den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird,
und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel
angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Kategorien: Die Gemeinde Mömlingen informiert

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